Artikel 1 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/495

(1) Beamte, die

aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder

aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und zur Bedienung oder Überwachung technischer Anlagen oder bei einem Sicherheitsdienst, einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK), einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder einem Dienst mit einem bestätigten Bedarf an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Regelung zur Bereitstellung von Hilfsdiensten für die Mitgliedstaaten 24 Stunden täglich dienstlich verwendet werden,

haben Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie gemäß Artikel 56b des Beamtenstatuts regelmäßig verpflichtet sind, Bereitschaftsdienst zu leisten.

Für die Vergütung gilt folgendes:

a)
Die Vergütung wird in Punkten ausgedrückt. Ein Punkt entspricht 0,032 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1(1). Auf die Vergütung wird der für die Dienstbezüge der Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt;
b)
die Zahl der Punkte für jede tatsächlich abgeleistete Stunde Bereitschaftsdienst beträgt:

für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz : 11 Punkte an Werktagen und 22 Punkte an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen;

für Bereitschaftsdienst in der Wohnung: 2,15 Punkte an Werktagen und 4,3 Punkte an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Vergütung für Bereitschaftsdienst in der Wohnung, wenn dieser nicht mindestens 14 Stunden beträgt.

(3) Der Beamte, der nachweislich infolge von Krankheit oder Unfall während eines Zeitraums von höchstens einem Monat keinen Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz leisten kann oder sich im Jahresurlaub befindet, behält den Anspruch auf die Vergütung. Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge Unfalls während eines Zeitraums von mehr als einem Monat ruht der Anspruch auf die Vergütung mit Ablauf des ersten Monats bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.

Für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum hat der Beamte für jeden Tag einer ordnungsgemäß begründeten Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge Unfalls oder für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 42 Punkten.

Fußnote(n):

(1)

Vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.