Präambel VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/495

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3178/76(2), insbesondere auf Artikel 56b Absatz 2 des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den Beamten gewährt werden können, die regelmässig verpflichtet sind, ausserhalb der normalen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in ihrer Wohnung Bereitschaftsdienst zu leisten, sowie die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen festzulegen hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 359 vom 30.12.1976, S. 9.

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