Artikel 6 AEUV
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
- a)
- Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
- b)
- Industrie,
- c)
- Kultur,
- d)
- Tourismus,
- e)
- allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
- f)
- Katastrophenschutz,
- g)
- Verwaltungszusammenarbeit.
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