Artikel 106 EAGVtr

Die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, sind verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit diesen dritten Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und Pflichten aus den Abkommen übernimmt.

Jedes neue Abkommen, das sich aus diesen Verhandlungen ergibt, bedarf der Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, welche die oben genannten Abkommen unterzeichnet haben, sowie der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

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