Artikel 134 EAGVtr

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuss für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuss muss in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

(2) Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden

Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

Der Ausschuss wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

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