Artikel 172 EAGVtr

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat.

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.

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