Artikel 23 EAGVtr

Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen.

Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.