Artikel 30 EAGVtr

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

a)
die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
b)
die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
c)
die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

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