Artikel 61 EAGVtr

Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, dass rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.

Bei Abschluss eines Vertrags kann sie unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen als Garantie oder zur Erleichterung ihrer eigenen, zur Ausführung des Auftrags erforderlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Erzeugern verlangen.

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