Artikel 64 EAGVtr

Die Agentur hat, soweit nicht in diesem Vertrag Ausnahmen vorgesehen sind, das ausschließliche Recht, Abkommen oder Übereinkünfte mit dem Hauptzweck der Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen; sie wird dabei gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung abgeschlossenen Abkommen tätig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.