Artikel 69 EAGVtr
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss Preise festsetzen.
Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen.
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