Art. 73 AGBGB
Verfahren
(1) 1Das Unschädlichkeitszeugnis wird auf Antrag erteilt. 2Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. 3Der Antragsteller hat
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das Grundstück zu bezeichnen und einen von der katasterführenden Behörde angefertigten Plan, in welchem das Grundstücksteil ersichtlich gemacht ist, sowie den amtlichen Nachweis der Größe des Grundstücks und des Grundstücksteils vorzulegen;
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den Betrag der durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstücksteils entstehenden Wertminderung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben;
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die aktuellen Anschriften der Beteiligten anzugeben oder darzulegen, wieso sie nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden konnten;
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darzulegen, warum die Bewilligung nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erlangen ist, und
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weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen nach Anforderung durch das Gericht.
(2) 1Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Für das Beschwerdeverfahren ist das Landgericht zuständig; seine Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Buches 1 FamFG.
(4) 1Vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die Beteiligten zu hören. 2Beteiligte sind:
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der Antragsteller,
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der Eigentümer,
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die Berechtigten, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf den Sicherungszweck nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.
3Die Beteiligung kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 unterbleiben, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(5) 1Wird ein Grundstücksteil übertragen, an dem Wohnungs-, Teil- oder sonstiges Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wird die Unschädlichkeit für sämtliche betroffenen Berechtigten in einem einzigen Verfahren festgestellt. 2Dasselbe gilt für Veränderungen innerhalb der rechtlichen Verhältnisse einer Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaft oder einer sonstigen Bruchteilsgemeinschaft.
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