Art. 74 AGBGB

Kosten

(1) 1Im ersten Rechtszug wird eine doppelte Gebühr, mindestens aber 126 Euro erhoben. 2Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Endentscheidung getroffen wurde, wird eine halbe Gebühr erhoben, mindestens aber 31,50 Euro. 3Für die Gebührenbemessung ist maßgeblich der Wert

1.

der betroffenen Belastung oder, sofern geringer, des Grundstückteils (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder

2.

der Drittbelastung oder, sofern geringer, des aufgehobenen Rechts (Art. 72 Abs. 1 Satz 2).

(2) Das Verfahren ist abweichend von Abs. 1 gebührenfrei, wenn die Übertragung (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder die Aufhebung (Art. 72 Abs. 1 Satz 2) unentgeltlich zu einem öffentlichen Zweck erfolgt.

(3) Für den zweiten Rechtszug gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Im Übrigen sind die für Gerichte geltenden Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 1 bis 4, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 und 3, Abschnitt 6 und 7 sowie §§ 55, 57, 59 und 77 bis 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) entsprechend anzuwenden. 2Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Anlage 2 Tabelle B GNotKG.

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