Art. 14 AGGlüStV
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bayern ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
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Sportwetten entgegen Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vermittelt,
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den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4, Art. 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 oder Art. 8 zuwiderhandelt,
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entgegen Art. 12 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
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als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
(2) 1Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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