Art. 48a AGGVG

Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach

1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. 2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.