§ 46 ALPO
Anwendung von Vorschriften der Gymnasialschulordnung (GSO)
Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung keine Regelung enthalten ist, gelten die Vorschriften der GSO (BayRS 2235-1-1-1-K) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, daß den Besonderheiten der Sonderlehrgänge Rechnung zu tragen ist.
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