§ 46 ALPO

Anwendung von Vorschriften der Gymnasialschulordnung (GSO)

Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung keine Regelung enthalten ist, gelten die Vorschriften der GSO (BayRS 2235-1-1-1-K) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, daß den Besonderheiten der Sonderlehrgänge Rechnung zu tragen ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.