§ 32a APE

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 8 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 50 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE)“ ersetzt.

bb)

Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„ 4Die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife wird aus der Summe der Gesamtnoten in diesen Fächern geteilt durch vier auf zwei Dezimalstellen errechnet weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.“

cc)

In Satz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 6 Satz 2 ErgPOFHR“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2 APE“ ersetzt.

b)

In Abs. 5 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR“ durch die Angabe „§ 3, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 4 und 5 APE“ ersetzt.

2.

In § 54 Abs. 4 Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR“ durch die Angabe „§ 3, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 4 und 5 APE“ ersetzt.

(2) Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch die §§ 4 und 5 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des dritten Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ab.“

2.

§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„ 1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE).“

b)

Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)

Satz 4 wird Satz 2.

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