1Prüfungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 sowie das Kolloquium gemäß § 44 Abs. 1 können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden. 2Die Regelungen der §§ 55 bis 60 gelten entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.