§ 11 AuswV-AM

Ergebnis

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die im gesonderten Auswahlverfahren ein schlechteres Prüfungsergebnis als 3,50 erzielen oder von mindestens einem Prüfenden eine schlechtere Teilnote als 3,50 erhalten, sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht geeignet.

(2) Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber und jeder Bewerberin unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit, welche Endnote erzielt wurde und ob er oder sie auf Grund des Prüfungsergebnisses für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist.

(3) Nicht geeignete Bewerber und Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle hierüber einen Bescheid.

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