§ 3 AVArt.53LKrO

Umfang des Verwaltungsaufwands

(1) Der Umfang des Verwaltungsaufwands bestimmt sich nach den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung.

(2) 1Die Verpflichtung der Landkreise zur Leistung des Verwaltungsaufwands tritt nicht ein, soweit der Staat den Verwaltungsaufwand für die Erledigung staatlicher Aufgaben des Landratsamts nach den Vorschriften der Landkreisordnung1 oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst trägt. 2Dies trifft insbesondere zu für

1.

den Personalaufwand der nach Art. Abs. 3 37 LKrO dem Landratsamt zugeteilten Staatsbeamten,

2.

den Aufwand zur Befriedigung von Haftungsansprüchen gegen den Staat nach Art. Abs. 3 35 und Art. Abs. 5 37 LKrO.

Fußnote(n):

1
BayRS 2020-3-1-I

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