§ 29 AVBayFiG
Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
- 1.
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Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,
- 2.
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Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,
- 3.
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Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
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