§ 5 AVBayKiBiG

Sprachliche Bildung; Sprachstandserhebungen

(1) 1Kinder sollen lernen, sich angemessen in der deutschen Sprache sowie durch Mimik und Körpersprache auszudrücken, längeren Darstellungen oder Erzählungen zu folgen und selbst Geschichten zusammenhängend zu erzählen. 2Sie sollen Wortschatz, Begriffs- und Lautbildung, Satzbau und sprachliche Abstraktion entsprechend ihrem Entwicklungsstand erweitern und verfeinern. 3Die Verwendung der Dialekte wird unterstützt und gepflegt.

(2) 1Bei Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, ist in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) spätestens bis 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sprachstandserhebung anhand des zweiten Teils des Bogens „Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK) – Sprachliche Kompetenz im engeren Sinn (deutsch)“, 1. Auflage 2003, durchzuführen. 2Bei Kindern, bei denen zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist, ist ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) spätestens bis 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sprachstandserhebung anhand des Beobachtungsbogens „Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern (SELDAK)“, 1. Auflage 2006, durchzuführen. 3Der Beobachtungsbogen SELDAK kann auch in Auszügen verwendet werden. 4Die Sprachstandserhebung nach den Sätzen 1 und 2 dient als Grundlage für die Erklärung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayKiBiG.

(3) Von der Sprachstandserhebung nach Abs. 2 bleibt die Pflicht des Trägers unberührt, die Eltern regelmäßig über den Sprachstand der Kinder zu informieren und diesen zu diesem Zweck fortlaufend zu beobachten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayKiBiG).

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