§ 4 AVBaySozKiPädG
Ausgleichsmaßnahmen
(1) 1Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 BaySozKiPädG werden als Anpassungslehrgang mit Leistungsnachweis oder als Eignungsprüfungen erbracht. 2Ein Anpassungslehrgang umfasst eine oder mehrere der in Abs. 3 beschriebenen Ausbildungseinheiten; für jede Ausbildungseinheit ist ein Leistungsnachweis vorzulegen. 3Eignungsprüfungen haben ebenfalls einheitenbezogen zu erfolgen und müssen einen entsprechenden Nachweis über die Beherrschung eines oder mehrerer der in Abs. 2 oder 3 genannten Ausbildungsinhalte geben. 4Ein fehlendes Berufspraktikum kann nicht durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden.
(2) Ausgleichsmaßnahmen haben das Ziel, die jeweiligen in den Verfahren nach §§ 2 und 3 festgestellten Defizite in folgenden Bereichen auszugleichen:
- 1.
-
wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des absolvierten Studiums gegenüber den Anforderungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG hinsichtlich
- a)
-
der vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen und der sozialarbeiterischen und -pädagogischen sowie anwendungsorientierten pädagogischen, psychologischen, ökonomischen, soziologischen und organisatorischen Kenntnisse,
- b)
-
des vermittelten Problemverständnisses, des Bewusstseins für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und der vermittelten beruflichen Ethik von sozialer Arbeit sowie
- c)
-
der vermittelten verwaltungsbezogenen und rechtlichen Kenntnisse;
- 2.
-
fehlendes Berufspraktikum im Umfang von mindestens 100 Tagen oder wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung des Berufspraktikums oder
- 3.
-
Fehlen der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Hinsichtlich des Berufs der Staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder des Staatlich anerkannten Sozialpädagogen sind entsprechend den in den Verfahren nach §§ 2 und 3 getroffenen Feststellungen Ausgleichsmaßnahmen zu einem oder mehreren der folgenden Ausbildungseinheiten zu absolvieren:
- 1.
-
bezugswissenschaftliche, insbesondere pädagogische, psychologische, ökonomische, soziologische und organisationswissenschaftliche Studien,
- 2.
-
Erwerb von kritischem Problemverständnis und Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang sowie Vermittlung der Standards zur beruflichen Ethik von sozialer Arbeit,
- 3.
-
administrative und normative Kompetenzen:
- a)
-
Grundrechte in Deutschland und Staatsaufbau,
- b)
-
Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht,
- c)
-
Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht,
- d)
-
Verwaltungs- und Sozialrecht,
- e)
-
Migrationsrecht,
- f)
-
Arbeits- und Berufsrecht sowie Berufsethik und
- g)
-
institutionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen,
- 4.
-
Praxisanteile:
- a)
-
im Umfang von mindestens 100 Tagen; je nach Vorerfahrung ist eine Anerkennung möglich,
- b)
-
abzuleisten in kommunalen Jugendämtern oder in anderen anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen,
- c)
-
Reflexion des in Theorie und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
- 5.
-
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens.
(4) Hinsichtlich des Berufs der Staatlich anerkannten Kindheitspädagogin oder des Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen sind entsprechend den in den Verfahren nach §§ 2 und 3 getroffenen Feststellungen Ausgleichsmaßnahmen zu einem oder mehreren der folgenden Ausbildungseinheiten zu absolvieren:
- 1.
-
ergänzende anwendungsorientierte pädagogische, psychologische, ökonomische, soziologische und theologische Studien sowie entsprechende wissenschaftliche Grundlagenkenntnisse,
- 2.
-
Schärfung eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses von Kindheitspädagogik als Profession und Disziplin einschließlich ihrer historischen Bezüge und der in Deutschland geführten Theoriediskussion sowie der landesspezifischen Bildungspläne – Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP), Bayerische Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL),
- 3.
-
administrative und normative Kompetenzen:
- a)
-
Vermittlung zentraler ethischer und verfassungsrechtlicher Grundlagen sowie eines von der Personalität und Würde des Kindes ausgehenden Werterahmens,
- b)
-
Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht,
- c)
-
Landesspezifische Regelungen und Vorgaben: BayKiBiG, AVBayKiBiG, BayBEP, BayBL,
- d)
-
Arbeits- und Berufsrecht sowie Berufsethik,
- e)
-
institutionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen,
- 4.
-
Praxisanteile:
- a)
-
im Umfang von mindestens 100 Tagen, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt,
- b)
-
an einer sozialpädagogischen Einrichtung, die dem Arbeitsfeld von Kindheitspädagogen entspricht und nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Ausbildung geeignet ist,
- c)
-
Reflexion des in Theorie und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis;
- d)
-
die Praxisanteile werden fachlich und methodisch von den Anbietern begleitet;
- e)
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die Praxisstellen kooperieren eng mit den Anbietern,
- 5.
-
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat Anspruch auf Beratung darüber, welche Anbieter Ausgleichsmaßnahmen anbieten, die die in § 4 Abs. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme, deren Erforderlichkeit in einem Verfahren nach § 3 oder 4 festgestellt wurde, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen oder einen neuen Antrag stellen.
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