§ 15 AVPfleWoqG
Betreuende Tätigkeiten
(1) 1Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. 2Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. 3In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. 4In stationären Einrichtungen der Pflege muss in der Nacht mindestens eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift ständig anwesend sein.
(2) Auf der Grundlage von § 87b SGB XI eingesetzte Betreuungskräfte dürfen nur in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Fachkräften tätig werden.
(3) 1In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen müssen gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohnern, in gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Wohnbereichen entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 20 Bewohnerinnen und Bewohnern, eingesetzt werden. 2Davon muss mindestens eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift eingesetzt werden, sofern mindestens zwei rechnerische Vollzeitstellen mit Fachkräften für Gerontopsychiatrie vorzuhalten sind.
(4) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Betreuungskräften unverzüglich ausgeglichen werden.
(5) Der Einsatz von in einer stationären Einrichtung tätigen Betreuungskräften während ihrer Dienstzeit in ambulanten oder teilstationären Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in anderen Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder in Formen des Betreuten Wohnens ist unzulässig, soweit nicht Abweichendes in einem Gesamtversorgungsvertrag geregelt ist.
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