§ 15 AVPfleWoqG
Rufsystem
1Persönliche Wohnräume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, müssen mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein. 2In persönlichen Wohnräumen muss das Rufsystem von jedem Bett aus bedient werden können.
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