§ 14 AVPfleWoqG
Funktionsräume und Gemeinschaftsraum
(1) In stationären Einrichtungen müssen in jedem Stockwerk mit persönlichen Wohnräumen Lagerräume und Fäkalienspülräume vorhanden sein.
(2) 1In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption vorzusehen. 2Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig.
(3) 1Sanitäre Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. 2Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen müssen über einen Verbrühungsschutz verfügen. 3In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.
(4) 1Gemeinschaftsräume dienen der Teilhabe und sind entsprechend der fachlichen Konzeption zu gestalten. 2Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. 3Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum zuzuordnen, in dem grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. 4Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes darf 20 m2 nicht unterschreiten.
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