§ 14 AVPfleWoqG
Leitung mehrerer stationärer Einrichtungen, Personalunion von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung
(1) 1Soll eine Person mehrere stationäre Einrichtungen leiten, muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden. 2Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung die Leitung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen werden soll.
(2) 1Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. 2Zudem sind insbesondere die Art und Größe der Einrichtungen, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen.
(3) Die zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung von mehr als zwei der in Abs. 1 genannten Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig.
(4) Soll eine Person in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen zugleich als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung eingesetzt werden, muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
(5) 1Die Zustimmung nach Abs. 4 darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
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die betreffende stationäre Einrichtung dauerhaft höchstens 60 Bewohnerinnen und Bewohner hat, es sei denn, die pflegerische Versorgung wird durch weitere Personen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 erfüllen, sichergestellt oder
- 2.
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die betreffende Pflegedienstleitung im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrags für nicht mehr als 60 pflegebedürftige Personen im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 verantwortlich ist.
2Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) 1Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger der Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
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