§ 13 AVPfleWoqG

Persönliche Ausschlussgründe

(1) 1In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. 2Ungeeignet ist insbesondere,

1.

wer

a)

wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,

b)

in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder

c)

in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachtet werden,

rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,

2.

diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 23 PfleWoqG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.

(2) Für die Pflegedienstleitung gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend.

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