§ 13 AVPfleWoqG
Persönlicher Wohnraum
1In stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der persönlichen Wohnräume als Einzelwohnräume ausgestaltet sein. 2Jeder persönliche Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. 3In einer stationären Einrichtung, die persönliche Wohnräume für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher persönlicher Wohnraum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (Verfügungszimmer). 4Der persönliche Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 m2, für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 20 m2 umfassen. 5Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. 6Abweichend von Satz 4 sind solitäre und eingestreute Kurzzeitpflegeplätze für eine Person mit einer Wohnfläche von 12 m2 und für zwei Personen von 18 m2 zulässig, wenn über das trägereigene Mobiliar hinaus kein eigenes Mobiliar benötigt wird.
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