§ 12 AVPfleWoqG
Barrierefreiheit
1Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, barrierefrei erreicht und genutzt werden können. 2Soweit die Schwere der Beeinträchtigung der Bewohnerinnen und Bewohner oder die Konzeption es erfordert, müssen auch die persönlichen Wohnräume und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. 3Satz 1 gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.