§ 11 AVPfleWoqG
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen des Abs. 2 und der §§ 12 bis 17 erfüllen, soweit nicht in § 51 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
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