§ 10 AVPfleWoqG
Fachkräfte
1Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen haben. 2Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.
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