§ 10 AVPfleWoqG
Fristen zur Angleichung
(1) 1Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Mindestanforderungen der § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 9 nicht erfüllen, gilt eine Angleichungsfrist von fünf Jahren. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag längere angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einräumen. 3Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist eingereicht werden. 4Die Frist für die Angleichung nach Satz 2 endet bei grundlegenden Modernisierungsmaßnahmen, spätestens jedoch 25 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung auf stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung erteilt wurde.
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