§ 9 AVPfleWoqG

Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen

(1) 1Die Leitung mehrerer oder die Übernahme der Verantwortung für mehrere Einrichtungen und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 durch eine Person bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung oder Verantwortung einer Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Leitung oder Verantwortung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflegeund Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen wird. 3Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ausschließlich Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 und 5 PfleWoqG geleitet oder verantwortet werden.

(2) 1Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. 2Zudem sind insbesondere Art und Größe der Einrichtung oder Wohnform, räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen oder Wohnformen sowie Konzeption und Organisation der Leitungs- und Verantwortungsebene zu berücksichtigen.

(3) 1Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. 2Die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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