§ 1 AVPfleWoqG

Anwendungsbereich und Zuständigkeit

(1) 1Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:

1.

stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufnehmen,

2.

besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs betreuungsbedürftige Personen aufnehmen,

3.

trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 5 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufnehmen und

4.

Betreute Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf betreuungsbedürftige Personen aufnehmen.

 2Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. 3Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. 4Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.

(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.

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