§ 1 AVPfleWoqG
Anwendungsbereich; Allgemeine Anforderungen
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen des Abs. 2 sowie der §§ 2 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach §§ 10, 50 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei der räumlichen und baulichen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und der voraussehbare sich verändernde behinderungs- und altersbedingte Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen und einzuplanen.
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