§ 2 AVPfleWoqG
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
1Einrichtungs- und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. 2Dabei sind
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die individuellen Bedürfnisse insbesondere hinsichtlich der Mobilität und des selbstbestimmten Wohnens zu fördern,
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die individuellen Bedarfe und die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität zu berücksichtigen sowie
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die besondere Lebenssituation von schwer kranken und sterbenden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mietern zu achten.
3Es sind insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung einzubeziehen.
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