§ 8 AVPfleWoqG

Telekommunikation

1Jeder persönliche Wohnraum muss innerhalb von spätestens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 über die technischen Voraussetzungen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen, verfügen. 2Satz 1 gilt nicht für die Bereitstellung eines Endgeräts oder Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter.

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