§ 7 AVPfleWoqG

Therapieräume

1In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept in der erforderlichen Anzahl und Größe vorzusehen. 2Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig, wenn die jeweilige Nutzungsmöglichkeit der Räume nicht unangemessen eingeschränkt wird.

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