§ 7 AVPfleWoqG
Wohnflächen und persönlicher Wohnraum
(1) 1Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. 2Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.
(2) 1Der persönliche Wohnraum dient sowohl dem dauerhaften Wohnen als auch der Pflege, Betreuung und Versorgung. 2Persönliche Wohnräume für mehr als zwei Personen sind unzulässig. 3Sie müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mietern, dem Personal und den Besucherinnen und Besuchern allgemein zugänglich ist. 4Türen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
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