§ 6 AVPfleWoqG
Bestandsschutz
Folgende bauliche Mindestanforderungen gelten nicht für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die vor dem 1. September 2011 bestanden haben oder für die vor diesem Stichtag eine Baugenehmigung beantragt oder erteilt wurden:
- 1.
-
Barrierefreiheit nach § 12, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
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Zugang zu Sanitärräumen und Flächen von persönlichen Wohnräumen nach § 13 Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1,
- 3.
-
Lagerraum und Fäkalienspülraum nach § 14 Abs. 1 und
- 4.
-
Zuordnung von Gemeinschaftsräumen nach § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1.
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