§ 5 AVPfleWoqG
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) 1Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere
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Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
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Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Ausbildung der Beschäftigten mit regelmäßiger Arbeitszeit, ausgeübter Tätigkeit und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
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Name, Vorname, Geburtsdatum und Pflege- und Betreuungsbedarf sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter der Pflegegrad,
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Erhalt, Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte,
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Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, wie Beschwerdemanagement, Personaleinsatzplanung und zur Fort- und Weiterbildung; freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen, deren Überprüfung auf Notwendigkeit sowie Angaben des Verantwortlichen für die Anordnung
hervorgehen. 2Satz 1 gilt nicht für ambulante Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, die nicht durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst oder vergleichbaren Träger betrieben werden.
(2) 1Für jede Einrichtung oder Wohnform sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen. 2Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können verwendet werden.
(3) 1Für die Aufbewahrung gelten die Fristen des § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 2Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
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