§ 42 AVPfleWoqG
Anwendbare Vorschriften; Persönliche Wohnräume und Funktionsräume
(1) 1Die baulichen Mindestanforderungen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gelten entsprechend. 2§ 15 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Räume von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, die erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, genutzt werden.
(2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die fachliche Konzeption einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.
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