§ 41 AVPfleWoqG
Berücksichtigung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung
1Bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen sind die
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Aufgaben bei der personenzentrierten und sozialraumorientierten Betreuung, Förderung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
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besondere Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Beeinträchtigung ergeben, sowie
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fachliche Konzeption der Wohnform
zu berücksichtigen. 2Es sind die nach den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit im Sinn des § 118 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermittelten Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten.
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