§ 43 AVPfleWoqG
Form und Durchführung der Mitwirkung
(1) 1Entscheidungen in Angelegenheiten nach § 42 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. 2Anregungen der Bewohnervertretung sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
(2) 1Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. 2Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.
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