§ 44 AVPfleWoqG

Bestellung und Aufgaben

(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger der stationären Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 gemacht hat.

(2) 1In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. 2§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Sind mehr als eine Bewohnerfürsprecherin oder mehr als ein Bewohnerfürsprecher bestellt, stimmen sie ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.

(3) 1Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.

(4) 1Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger der stationären Einrichtung, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. 2Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.

(5) 1Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger der stationären Einrichtung schriftlich mitzuteilen. 2Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.

(6) 1Der Träger einer stationären Einrichtung hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. 2Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.

(7) 1Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. 2§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.

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