§ 44 AVPfleWoqG
Eignung der Leitung; Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen und Wohnformen
(1) 1Als Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. 2§ 17 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig. 2Abweichend von Satz 1 kann die Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe mehr als insgesamt drei Einrichtungen oder Wohnformen leiten oder verantworten, wenn eine Gesamtzahl von 72 Betreuungsplätzen nicht überschritten wird.
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