§ 45 AVPfleWoqG
Personaleinsatz
(1) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist unter Berücksichtigung von § 41 die Anwesenheit einer Fachkraft in der Regel sicherzustellen, wenn der betreuerische oder pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner diese erfordert. 2Erfordert der betreuerische oder pflegerische Bedarf in der Nacht keine Anwesenheit einer Fachkraft, ist die Erreichbarkeit einer in Rufbereitschaft befindlichen Fachkraft sicherzustellen.
(3) 1In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn eine schriftliche Vereinbarung, welche die wesentlichen Leistungsmerkmale gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX umfasst, abgeschlossen wurde, die Personalausstattung dieser entspricht und die fachliche Konzeption unter Berücksichtigung von § 41 nicht entgegensteht. 2Liegen die Voraussetzungen im Sinn des Satzes 1 nicht vor, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
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