§ 45 AVPfleWoqG
Aufhebung der Bestellung
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.
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die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
- a)
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die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- b)
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gegen seine Amtspflichten verstößt,
- c)
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sein Amt niederlegt,
- 2.
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eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder
- 3.
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eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(2) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.
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