§ 45 AVPfleWoqG

Aufhebung der Bestellung

(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

1.

die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher

a)

die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

b)

gegen seine Amtspflichten verstößt,

c)

sein Amt niederlegt,

2.

eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder

3.

eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.

(2) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

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