§ 46 AVPfleWoqG

Mitwirkung und Mitbestimmung

Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.

in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern gebildet werden kann, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt,

2.

bei der Mitgliederzahl gemäß § 24 die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung stellt und

3.

die Amtszeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 vier Jahre beträgt.

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