§ 46 AVPfleWoqG
Teilhabe
(1) 1Die stationäre Einrichtung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der örtlichen Gemeinschaft. 2Sie bezieht insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung ein.
(2) 1Die stationäre Einrichtung soll sich dem Gemeinwesen öffnen. 2Die kommunale Gebietskörperschaft, auf deren Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, kann zur Stärkung der Dialog- und Beteiligungskultur im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung ehrenamtlich Tätige als Verbindungspersonen benennen.
(3) In stationären Hospizen ist bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 die besondere Lebenssituation der schwer kranken sterbenden Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.