§ 46 AVPfleWoqG
Mitwirkung und Mitbestimmung
Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass
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in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern gebildet werden kann, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt,
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bei der Mitgliederzahl gemäß § 24 die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung stellt und
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die Amtszeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 vier Jahre beträgt.
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