§ 47 AVPfleWoqG
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den stationären Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre jeweiligen Prüfergebnisse austauschen, ihre Prüftätigkeit unter Federführung der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörden koordinieren, Doppelprüfungen vermeiden sowie sich über die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Beanstandungen austauschen.
(2) 1Sie sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. 2Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) 1Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 2Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. 3Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. 4Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. 5Die Bewohnerin oder der Bewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) 1Zur Durchführung der Zusammenarbeit nach Abs. 1 können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. 2Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde. 3Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Abs. 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Angehörigenverbänden der Behindertenhilfe vertrauensvoll zusammen.
(6) Prüfberichte sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG innerbehördlich ausgetauscht oder nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG veröffentlicht werden.
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