§ 47 AVPfleWoqG

Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen

(1) 1Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. 2§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Küche vorhanden sein muss. 3Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene barrierefreie Lebensführung ermöglichen und sind in der Regel als Einzelwohnräume auszugestalten. 4Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften müssen unter Gewährleistung einer angemessenen pflegerischen Versorgung über ausreichende sanitäre Möglichkeiten verfügen. 5Es dürfen nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund gegründet werden. 6Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie zusätzlich mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein müssen.

(2) 1Zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Lebensführung sowie zur Betreuung der Mieterinnen und Mieter muss in der Regel eine Pflege- oder Betreuungskraft anwesend sein. 2In ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege muss eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege ständig anwesend sein.

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