§ 48 AVPfleWoqG
Gremium der Selbstbestimmung
1Zum Zwecke der Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein Gremium der Selbstbestimmung einzurichten. 2Alle Mieterinnen und Mieter sind vertreten und stimmberechtigt und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen. 3Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. 4Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. 5Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein. 6Die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden. 7Näheres bestimmt das Gremium selbst. 8Das Gremium der Selbstbestimmung wirkt mit bei
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allgemeinen Angelegenheiten der Pflege, Betreuung und des Wohnens sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung,
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Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
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Freizeitgestaltung einschließlich der Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
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Ausgestaltung des Gemeinschaftsraums,
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Aufnahme neuer Mieterinnen und Mieter sowie
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umfassenden baulichen Veränderungen oder Instandsetzungen an der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, soweit der Träger auch Wohnraum überlässt.
9§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 gelten entsprechend. 10Konnte ein Gremium nicht gebildet werden, sind Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewahrt ist.
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