§ 49 AVPfleWoqG
Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen
(1) 1Für Betreute Wohngruppen gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 13 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 entsprechend. 2Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.
(2) Zur Organisation und Koordination der Förderung der Selbstständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Unterstützung bei der Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft muss in Betreuten Wohngruppen eine pädagogische Fachkraft entsprechend der fachlichen Konzeption verantwortlich sein.
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