§ 50 AVPfleWoqG
Befreiungen und Abweichungen von baulichen Mindestanforderungen
(1) 1Ist dem Träger die Erfüllung der baulichen Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter vereinbar ist. 2Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Abweichungen von den Vorgaben nach § 13 Satz 2, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 4 sind im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde und in Übereinstimmung mit der verfolgten fachlichen Konzeption zulässig.
(3) Von den baulichen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen in begründeten Einzelfällen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.