§ 51 AVPfleWoqG

Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen

(1) 1Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auf seinen Antrag aus wichtigem Grund eine Befreiung von den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB XI sowie § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten fachlichen Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 2Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen geknüpft werden. 3Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

(2) 1Von der Mindestanforderung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person

1.

gegenüber der zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen oder besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geleitet hat,

a)

ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und

b)

ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Leitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) erlassen wurde,

oder

2.

eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 73 bis 76 bereits begonnen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt.

 2Die Befreiung kann an Anforderungen geknüpft werden, im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen. 3Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

(3) Von den Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 45 Abs. 2 und 3 kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend der fachlichen Konzeption abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.

(4) Von den personellen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.