§ 17 AVPfleWoqG
Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung; Persönliche Ausschlussgründe
(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer
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Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist oder ein Studium abgeschlossen hat, welches gemäß § 56 Abs. 3 gleichgestellt ist,
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eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß
erlangt hat, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Plätze hat, und
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grundsätzlich mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens tätig war.
(2) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.
(3) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
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die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 SGB XI erfüllt oder
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an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 73 bis 76 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder den §§ 74 bis 77 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat.
(4) 1In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. 2Ungeeignet ist insbesondere,
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wer
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wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
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in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
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in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachtet werden,
rechtskräftig verurteilt worden ist und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
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diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 23 PfleWoqG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
3Für die Pflegedienstleitung gilt Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
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