§ 72 AVPfleWoqG

Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss

1.

über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 71 Satz 1 verfügen,

2.

eine entsprechende berufspädagogische Eignung und

3.

eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.

(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

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