§ 77 AVPfleWoqG
Inhalt und Umfang
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.
(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon
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460 Basisunterrichtsstunden,
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264 Aufbauunterrichtsstunden und
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ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.
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