§ 77 AVPfleWoqG

Inhalt und Umfang

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.

(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon

1.

460 Basisunterrichtsstunden,

2.

264 Aufbauunterrichtsstunden und

3.

ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

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